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Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Maschinenhandel Wachsmuth GbR,
Audenhain – Ausgabe Juli 2001
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1. |
Angebot und Vertragsabschluß |
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| 1.1 | Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe von Maschinen, Zubehör- und Ersatzteilen. Sie haben Gültigkeit für alle Nachbestellungen. Bei abweichenden Bedingungen des Bestellers gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen gelten nur dann, wenn der Besteller in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat und die Abweichung von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde. Weist der Besteller in einem gesonderten Schreiben auf Abweichungen hin, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne daß uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können. | |
| 1.2 | Der Vertrag kommt erst zustande durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers, auch wenn die Bestellung einer Zweigniederlassung oder einem Vertreter gegeben wurde. | |
| 1.3 | Nebenabsprachen, Abänderungen oder die Zusicherung von Eigenschaften sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vom Lieferer bestätigt worden sind. Angaben über Maße, Gewichte und andere technische Angaben sowie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen zum Vertragsgegenstand und zum Verwendungszweck sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet worden sind. | |
| 1.4 | Konstruktions- und Formänderungen bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist. | |
| 1.5 | Der Besteller ist 4 Wochen lang an seine Bestellung gebunden. | |
2. |
Preise |
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| 2.1 | Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk/Lager, ausschließlich Verpackungs-, Versicherungs- und Montagekosten. Zu den Preisen/etwaigen Anzahlungsbeträgen kommen die Umsatzsteuer oder Zölle in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie anfallende Überführungskosten hinzu. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, so werden die am Versandtage geltenden Preise des Lieferers berechnet. | |
| 2.2 | Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Bestellers. | |
3. |
Zahlungsbedingungen |
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| 3.1 | Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar, sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Zahlungen an Vermittler, Vertreter oder sonstige Dritte erfolgen auf Gefahr des Bestellers. Der Lieferer behält sich vor, Ersatzteile und Zubehör gegen Nachnahme zu liefern. | |
| 3.2 | Bei Überschreitungen eines festgesetzten Zahlungstermins tritt ohne Mahnung Verzug ein (§ 284 Abs. 2 BGB). In diesem Fall sind wir berechtigt, im Rahmen von § 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, der an die Stelle des bisherigen Bundesbankdiskontsatzes tritt, zu verlangen, sofern wir nicht einen höheren Verzugsschaden nachweisen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Sofern sie auf Nebenplätze ausgestellt sind, haftet der Lieferer nicht für die rechtzeitige Protesterhebung. Diskont-, Wechsel- und Einziehungskosten trägt der Besteller. Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sind ausgeschlossen. | |
| 3.3 | Ist der Besteller mit einem Betrag in Höhe von mindestens 1/10 des Kaufpreises im Verzug, so wird der gesamte Restbetrag ohne Mahnung fällig. Hat der Abnehmer die Ware ganz oder teilweise bezahlt, so wird die Forderung des Lieferers insoweit sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn die vereinbarten Wechsel oder Schecks nicht rechtzeitig gegeben oder eingelöst werden, ferner bei Besitz-, Geschäfts- und Firmenänderung oder Auflösung, außer durch Erbgang oder Erwerb mit Rücksicht auf Erbrechte, ferner bei sonstigen wesentlichen Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers, bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Vergleich oder Konkurs oder bei Zahlungsvollstreckungen. Werden Forderungen in einem Verfahren (Konkurs, Vergleich) auf eine Quote herabgesetzt, entfällt ein Anspruch auf vereinbarte Nachlässe und/oder Boni. | |
| 3.4 | Der Lieferer ist in diesen Fällen auch berechtigt, die Maschinen auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen, unter Ausschluß jedes Zurückbehaltungsrechts, zur Sicherstellung oder bestmöglichen freihändigen Verfügung für Rechnung und Gefahr des Bestellers, ohne daß der Besteller vom Vertrag frei wird. Der Lieferer kann in diesen Fällen auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, und zwar in Höhe von 10% des Kaufpreises ohne besonderen Nachweis oder in Höhe des nachgewiesenen höheren Schadens. | |
| 3.5 | Der Lieferer kann, wenn er über die Kreditwürdigkeit des Bestellers eine ungünstige Auskunft erhält, die der Besteller nicht widerlegen kann, Vorauszahlung oder Stellung einer Sicherheit oder Lieferung gegen Nachnahme verlangen. | |
4. |
Lieferfrist |
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| 4.1 | Die Lieferfristen und Termine sind freibleibend, sofern nicht eine bestimmte Lieferzeit zugesagt ist. | |
| 4.2 | Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Verzuges angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (wie z.B. Betriebsstörungen, Ausschußwerden, Liefersperren, Transportmangel, behördliche Maßnahmen), die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von maßgeblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. | |
| 4.3 | Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die fristgerechte Erfüllung der Vertragsverpflichtung des Bestellers voraus. | |
| 4.4 | Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Kalenderwoche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchstens 5% vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. | |
| 4.5 | Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. | |
| 4.6 | Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. | |
5. |
Gefahrenübergang und Entgegennahme |
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| 5.1 | Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. | |
| 5.2 | Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. | |
| 5.3 | Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, oder durch Fälle höherer Gewalt, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. | |
| 5.4 | Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller, unbeschadet der Rechte aus Ziffer 8, entgegenzunehmen. | |
| 5.5 | Teillieferungen sind zulässig. | |
6. |
Rücktritt vom Vertrag. Sonstige Haftung des Lieferers |
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| 6.1 | Der Lieferer ist berechtigt, bei höherer Gewalt, bei Nichterfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug – unbeschadet aller Schadenersatzansprüche – durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse im Sinne Ziffer 4 dieser Bedingungen die Erfüllung billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn der Besteller einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft mit der Abnahme der Maschine im Verzug ist. | |
| 6.2 | Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag durch schriftliche Erklärung berechtigt, wenn dem Lieferer die Leistung unmöglich wird, oder wenn trotz Setzung einer schriftlichen Nachfrist von in der Regel sechs Wochen die Lieferung schuldhaft nicht erfolgt. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht. | |
| 6.3 | Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer. | |
| 6.4 | Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. | |
7. |
Eigentumsvorbehalt |
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| 7.1 | Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Gegenständen vor, bis sämtliche Forderungen, auch künftige oder bedingte, des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen des Lieferers in einer laufenden Rechnung geführt werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und an uns noch nicht voll bezahlten Liefergegenstände während der betriebsüblichen Öffnungszeiten beim Besteller zu besichtigen und zu erfassen. | |
| 7.2 | Bei vertragswidrigem Verhalten ist der Lieferer zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe ohne Zurückbehaltungsrechte verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet oder der Lieferer dies ausdrücklich erklärt. | |
| 7.3 | Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand entweder freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben oder zum Vertragspreis – abzüglich Skonto, Rabatten und sonstigen Nachlässen und unter Abzug einer Wertminderung von 10% des Vertragspreises – gutzuschreiben. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Pflicht, den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Zahlungen Dritter insbesondere durch Zahlungen von Wechselgiranten nicht aufgehoben. Insoweit gehen die Rechte des Lieferers auf den Zahlenden über. Der Besteller ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes schon jetzt an den Lieferer abgetreten. | |
| 7.4 | Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und unter Bedingungen weiterzuverkaufen, die mit diesen Verkaufsbedingungen übereinstimmen. Befindet er sich jedoch in finanziellen Schwierigkeiten oder hat er sein Schuldkonto gegenüber dem Lieferer nicht ausgeglichen, so kann er über Liefergegenstände nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Lieferers verfügen. Verfügungen ohne diese Einwilligung sind ungültig, wenn sie nicht nachträglich genehmigt werden. | |
| 7.5 | Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Rechtsgründen hinsichtlich der Vorbehaltsware entstandenen oder entstehenden Forderungen und Gegenleistungen an den Lieferer ab. Der Besteller bleibt zwar auch nach der Abtretung zur Einziehung von Forderungen ermächtigt, doch steht es dem Lieferer frei, Forderungen unmittelbar vom Abnehmer einzuziehen. Der Lieferer wird dies vermeiden, solange der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Der Lieferer kann vom Besteller die Angabe aller abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie die Mitteilung aller weiteren zum Einzug erforderlichen Unterlagen und deren Aushändigung verlangen. Ebenso ist auf Verlangen den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen (offene Zession). Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. 7.6 Die Montage gelieferter Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware zu der neuen Sache. | |
| 7.7 | Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. | |
| 7.8 | Trotz des Eigentumsvorbehaltes trägt der Besteller die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der gelieferten Gegenstände. | |
8. |
Haftung für Mängel der Lieferung, Gewährleistung |
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| 8.1 | Der Lieferer leistet gegenüber dem Erstverkäufer bei fabrikneuen Liefergegenständen Gewähr für 12 Monate ab Auslieferung an den Endkunden, mindestens jedoch für den Einsatz in der ersten Ernte. Die Gewährleistung umfaßt eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Gediegenheit von Arbeit und Werkstoff sowie das Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften, soweit sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, und zwar in der Weise, daß unbrauchbare oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigte Teile nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers ausgebessert oder neu geliefert werden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Mit dem Ablauf von 15 Monaten ab Gefahrenübergang sind alle Ansprüche verjährt. | |
| 8.2 | Die Haftung des Lieferers für Ersatzteile und Zubehör ist auf die gesetzliche Frist begrenzt. | |
| 8.3 | Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. | |
| 8.4 | Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. | |
| 8.5 | Die Gewährleistung entfällt für Schäden, die durch natürlichen Verschleiß, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, vom Lieferer nicht genehmigte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Mißachtung der Betriebsvorschriften, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, die den Originalersatzteilen nicht entsprechen, oder durch chemische Einflüsse, die nicht auf Verschulden des Lieferers beruhen, entstanden sind. | |
| 8.6 | Etwaige Beanstandungen wegen falscher oder unvollständiger Lieferung oder sofort erkennbarer äußerer Mängel müssen unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen nach Eingang dem Lieferer schriftlich mitgeteilt werden. Sie verjähren, wenn sie nicht binnen 6 Monaten seit Erhebung der rechtzeitigen Mängelrüge anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht werden, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. | |
| 8.7 | Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt der Lieferer die Kosten des Ersatzstückes sowie bei Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. | |
| 8.8 | Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. | |
9. |
Haftung für Nebenpflichten |
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| 9.1 | Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers, wie Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung und Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die Regelungen der Abschnitte 6. und 8. entsprechend. Diese Ansprüche verjähren 6 Monate, nachdem die Gefahr auf den Besteller übergegangen ist. | |
10. |
Sonstige Vereinbarungen |
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| 10.1 | Der Lieferer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. | |
11. |
Erfüllungsort und Gerichtsstand |
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| 11.1 | Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers. Für die Vertragsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der Einheitlichen Kaufgesetze (Haager Kaufrechtsübereinkommen) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. 4. 1980 über den internationalen Warenkauf. | |
| 11.2 | Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten mit Vollkaufleuten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer kann auch am Hauptsitz des Bestellers klagen. | |